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Verschiedene Geländer

Ob Treppengeländer, Edelstahlgeländer oder ein modernes Glasgeländer, wir fertigen ausschließlich in Österreich, nach österreichischen Bauvorschriften und Richtlinien. Wir biten unseren Kunden für jedes Bauvorhaben ob im Innenbereich oder Außenbereich die optimale Lösung an.
Geländer - Balkone - Terrassen Projekte mit Detailbildern
Metallas Harterfeldstrasse 1 A-4060 Leonding 0660 / 50 49 499 info@metallas.at

Geländer für Balkone, Terrassen oder Treppen

Geländer unterscheiden sich in ihrer Bauweise. Ob ein Geländer komplett aus Edelstahl, kombiniert mit Glas oder nur aus Glas, wir planen, fertigen und montieren für unsere Kunden jedes individuell auf die Gegebenheiten angepasste Geländer. In der nachvollgende Auflistung, über maßgefertigte Geländer aus Edelstahl und Glas, sowie Sichtschutzwände aus Glas und Handläufe kommen Sie zu den Projektbezogenen Detailbilder.

Geländer Norm/ Vorschrift

4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht . 4.1.2 In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis zehn Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2,00m mit einer Kindersicherung auszustatten. 4.1.3 Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag-und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloß es Eigengewicht der Abdeckung ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern. 4.2 Geländerhöhe 4.2.1 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m gemessen von der Standfläche, mindestens 1,10 m zu betragen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. 4.2.2 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größ er als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größ er als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert. Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen. Für Absturzsicherungen in horizontalen Bereichen gelten diese Anforderungen sinngemäß . 4.2.4 Die Anforderungen der Punkte 4.2.2 und 4.2.3 gelten nicht wenn aufgrund des Verwendungszweck es des Gebäudes die Anwesenheit von Kindern nicht zu erwarten ist (z.B. in Bereichen von Gebäuden, die ausschließlich Arbeitnehmern oder Betriebsangehörigen zugänglich sind). In diesem Fall ist zumindest eine Absturzsicherung mit Brust und Mittelwehr zu errichten. 4.2.5 Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Punkt5.1 aus geeignetem Verbund- Sicherheitsglasbestehen. Bei Mehrscheiben-Isolierglas und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies zumindest für eine Scheibe.
Auszug OIB-Richtlinie
Detailbilder Edelstahlgeländer Detailbilder Glasgeländer Detailbilder Vollglasgeländer Detailbilder Ganzglasgeländer Detailbilder Sichtschutzzaun Detailbilder Handlauf Detailbilder Nirogeländer Detailbilder Hauseingang Detailbilder Fundermax Geländer Detailbilder Duschtrennwand Detailbilder französischer Balkon Detailbilder Vordach Detailbilder Balkongeländer Detailbilder Seilgeländer Detailbilder Terrassengeländer Detailbilder Gartentür Detailbilder Treppengeländer Detailbilder Stahlgeländer Detailbilder Stahlbau Detailbilder Dreieckgeländer
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Geländer Norm/ Vorschrift 4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht . 4.1.2 In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis zehn Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2,00m mit einer Kindersicherung auszustatten. 4.1.3 Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag-und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloß es Eigengewicht der Abdeckung ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern. 4.2 Geländerhöhe 4.2.1 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m gemessen von der Standfläche, mindestens 1,10 m zu betragen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. 4.2.2 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größ er als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größ er als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert. Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen. Für Absturzsicherungen in horizontalen Bereichen gelten diese Anforderungen sinngemäß . 4.2.4 Die Anforderungen der Punkte 4.2.2 und 4.2.3 gelten nicht wenn aufgrund des Verwendungszweck es des Gebäudes die Anwesenheit von Kindern nicht zu erwarten ist (z.B. in Bereichen von Gebäuden, die ausschließlich Arbeitnehmern oder Betriebsangehörigen zugänglich sind). In diesem Fall ist zumindest eine Absturzsicherung mit Brust und Mittelwehr zu errichten. 4.2.5 Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Punkt5.1 aus geeignetem Verbund- Sicherheitsglasbestehen. Bei Mehrscheiben- Isolierglas und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies zumindest für eine Scheibe.
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